Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - 12 K 9048/06 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen einer Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen durch unterlassene Korrektur des Vorsteuerabzugs für eine "uneinbringliche" Verbindlichkeit; Zahlungsunfähigkeit und mangelnder ...
- Judicialis
UStG § 17 Abs. 1; ; UStG § 17 Abs. 2; ; UStG § 18 Abs. 3; ; AO § 34; ; AO § 69; ; AO § 150
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen unrichtiger Vorsteueranmeldungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen unrichtiger Vorsteueranmeldungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Haftung wegen unrichtiger Vorsteueranmeldung
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1990
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.06.2007 - V B 76/06
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG ist geklärt; …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - 12 K 9048/06
"Uneinbringlich" in diesem Sinne ist eine Forderung dann, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 03. November 2008 - XI B 217/07, [...]) und der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Beschluss vom 04. Juni 2007 - V B 76/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 2151, 2152 m.w.N.). - BFH, 03.11.2008 - XI B 217/07
Begriff der "Uneinbringlichkeit" i.S.v. § 17 UStG - Forderung uneinbringlich, …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - 12 K 9048/06
"Uneinbringlich" in diesem Sinne ist eine Forderung dann, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 03. November 2008 - XI B 217/07, [...]) und der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (…BFH-Beschluss vom 04. Juni 2007 - V B 76/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 2151, 2152 m.w.N.).